Nationales vs. EU-Lieferkettengesetz

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14.02.2023

 

Deutsche Unternehmen sind in der Pflicht

Die deutsche Gesetzgebung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) normiert die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette. Der Gesetzgeber markiert damit einen menschenrechtlichen Meilenstein, der in den vergangenen Jahren von internationalen Institutionen angetrieben wurde und von vielen gesellschaftlichen Initiativen und wirtschaftlichen Unternehmen unterstützt wird. Basierend auf den 2011 verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, hat die Bundesrepublik Deutschland 2016 den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet.

 

Auf diesen Bestrebungen fußt das LkSG. Das Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der globalen Menschenrechtslage, indem es Pflichten für ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten definiert. Diese gelten für den eigenen Geschäftsbereich und für das Handeln direkter Vertragspartner. Schon zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses wurde deutlich, dass die Anforderungen in der Lieferkette weitergegeben werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsteht dadurch eine mittelbare Betroffenheit.

 

 

Ab dem 1. Januar 2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es gilt zunächst für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmenden mit Niederlassung im Inland. Ab 2024 für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unmittelbar betroffene Unternehmen des deutschen LkSGs, also jene mit über 3.000 beziehungsweise 1000 Beschäftigten, sind zur jährlichen Auskunft an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verpflichtet. Die Berichtspflicht von betroffenen Unternehmen erfordert, dass Informationen an das BAFA übermittelt werden und darüber hinaus für sieben Jahre auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

 

Mit dem Start des LkSG zum 01.01.2023 hat das BAFA eine Reihe an Hilfestellungen und Handreichungen veröffentlicht. Zur Verfügung gestellt werden u.a. eine Handreichung für Beschwerdeverfahren, ein Merkblatt zum Fragenkatalog für die Berichterstattung sowie eine Handreichung zur Risikoanalyse als auch FAQs.

 

Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die daraus resultierende hohe Inflation treiben die Produktionskosten in die Höhe und erhöhen den Druck auf Lieferketten. Selten war es für Unternehmen schwieriger, alle Nachhaltigkeitsanforderungen auf einmal umzusetzen, und das zusätzlich zu den zahlreichen Krisen. Die Bundesregierung hat dies erkannt und den direkt betroffenen Unternehmen eine verlängerte Frist bis 2024 gesetzt, um den jährlichen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Aktuell sind betroffene Unternehmen demnach nur verpflichtet, einen Menschenrechtsbeauftragten im Unternehmen festzulegen und einen funktionsfähigen Beschwerdemechanismus etabliert zu haben. Die Umsetzung aller weiteren Pflichten können entsprechend nun ab dem 01.01.2023 aufgenommen werden.

 

Parallele Entwicklungen in der Europäischen Union

Neben den nationalen Entwicklungen des LkSG hat die Europäische Kommission am 23.02.2022 mit dem Gesetzentwurf der sogenannten Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) einen eigenen Prozess angestoßen.

 

Einerseits beabsichtigt der EU-Entwurf eine Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Ein einheitliches europäisches Sorgfaltspflichtengesetz soll sowohl eine Fragmentierung des Binnenmarktes als auch Kosten und Komplexität für Unternehmen vermeiden. Die damit verbundenen Ziele sind gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit. Andererseits kann die Befürchtung ungleicher Belastungen und Anwendungsbereiche für Unternehmen innerhalb der EU hierbei nicht ausgeschlossen werden, da jedes Mitgliedsland der EU die Richtlinie in eigenes nationales Gesetz umsetzen muss und dementsprechend individueller Gestaltungsraum besteht.

 

Nach den EU-Plänen wäre der deutsche Mittelstand dann unmittelbar betroffen. Der Geltungsbeginn nach angemessener Umsetzungszeit wird vor dem Jahr 2026 nicht erwartet.

 

Zum 08.11.2022 veröffentlichte das EU-Parlament seinen Berichtsentwurf und formulierte Änderungsvorschläge. Am 01.12.2022 folgte der Rat der EU mit seiner Verhandlungsposition. Sie beziehen Stellung zu dem Gesetzentwurf und legen damit die Zielrichtung der kommenden Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Parlament und dem Rat der EU fest, die voraussichtlich im September 2023 stattfinden werden.

 

Wir liefern: Maßnahmen der Honigwirtschaft

Seit jeher sind Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette des Honigs sich ihrer sozialen Verantwortung in Bezug auf Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und der Einhaltung der Menschenrechte bewusst. Dieses Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein in der Lieferkette gilt dabei sowohl gegenüber Lieferanten und Beschäftigten als auch Kunden und Verbrauchenden.

 

Die Mitglieder im Honig-Verband haben einen Leitfaden entwickelt, der den Prinzipien und gesetzlichen Pflichten des LkSG, Rechnung trägt. Der Code of Conduct des Honig-Verbands soll alle Partner über rechtliche und ethische Risiken entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette sensibilisieren. Die Mustergrundsatzerklärung dient dabei als Basis, um die Prinzipien und Leitlinien mit betriebseigenen, individuellen Nachhaltigkeitspunkten zu erweitern. Die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten wird damit entlang der kompletten Liefer- und Wertschöpfungskette gewährleistet. Damit nimmt verbandsintern und zwischen den Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit in Lieferketten eine hohe Priorität ein.

 

Die neuen Anforderungen und operativen Maßnahmen sind an Herausforderungen geknüpft, denn sie erfordern zusätzliche personelle Kapazitäten und finanzielle Ressourcen. Insbesondere KMU werden für das zu erwartende Monitoring Unterstützung erhalten müssen, um diese Kontrollen ressourcen- und kapazitätstechnisch sicher und zuverlässig einhalten zu können.

 

Einerseits sehen sich Unternehmen dadurch mit betrieblichen und strukturellen Veränderungen konfrontiert, andererseits sind die staatlichen Kontrollmechanismen gefordert, um die Einhaltung geltenden Rechts umzusetzen, das heißt u.a. zu überwachen, zu überprüfen und ggf. zu ahnden. Auch dafür müssen in kürzester Zeit erweiterte Strukturen und deutlich mehr Kapazitäten geschaffen werden.

 

Ausblick

Es besonderes Augenmerk liegt auf dem weiteren Gesetzgebungsprozess der Europäischen Union. Der Honig-Verband und seine Mitglieder engagieren sich weiterhin für den Werterhalt des Honigs entlang der Wertschöpfungskette und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten auf allen Ebenen.

 

 

 

Quellen

www.bafa.de

www.csr-in-deutschland.de

www.ec.europa.eu

www.europarl.europa.eu

www.data.consilium.europa.eu

www.honig-verband.de